von Torsten Thomas Objektausstattung
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Torsten Thomas Objektausstattung

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
                                            
§1 Allgemeines
Für alle Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der Torsten Thomas Objektausstattung (nachfolgend Lieferer genannt) und den Vertragspartnern (nachfolgend VP) genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Andere, z.B. die des VP, werden nicht anerkannt. Der VP kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen und erkennt dies mit seiner Unterschrift bei der Auftragserteilung (der Entgegennahme der Lieferung/ Leistung) an. Dritte, z.B. Selbständige Handelsvertreter oder Techniker/Kundendienstmonteure, dürfen keine Nebenabreden für den Lieferer treffen.

 

§2 Angebot und Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Der rechtswirksam Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferer zustande. Planungsleistungen, Zeichnungen jeglicher Art, Kostenangebote und andere Angebotsunterlagen sind Eigentum des Lieferers. Sie unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferers nicht Dritten oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich das Recht der Rückforderung vor.

 

§3 Lieferumfang
Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus dem Vertrag, der Auftragsbestätigung und schriftlicher Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung und deren schriftlichen Ergänzungen sind dabei maßgebend. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Forderungen der veränderten Gesetzeslage zurückzuführen sind,  bleiben innerhalb der Lieferzeit vorbehalten. Leistungs -und Gewichtsangaben sind Ca. -Werte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Teillieferungen sind zulässig, solange die Lieferung in der vereinbarten Lieferfrist liegt und ein bestimmungsgemäßer Gebrauch für den VP möglich ist.
Die Anschlussvoraussetzungen (Wasser/Abwasser/Gas/Elektro) für technische Geräte sind ausschließlich durch den VP bauseits zu schaffen.

 

§4 Preise
Die vereinbarten Preise für Lieferungen und Leistungen des Lieferers verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ), ohne Fracht, Porto und Versicherung. Sollte zwischen dem Vertrag und der Vertragserfüllung mehr als drei Monate liegen, behält sich der Lieferer Preisanpassungen an sich ändernde Marktbedingungen vor.

 

§5 Zahlung
Falls nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, sind Zahlungen für Lieferungen von Geräten/Gütern innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
Für Kundendienst und andere Dienstleistungen gilt eine Fälligkeitsfrist  von 7 Tagen.
Kommt der VP seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist und einer angemessenen Nachfrist (nicht länger als 1 Woche) nach,  ist der Lieferer berechtigt,  vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz zu verlangen und/oder die gelieferten Ausrüstungen/Geräte/Waren etc. sofort aus den Geschäftsräumen des VP herauszuholen. Der VP erklärt mit der Vertragsunterzeichnung, bzw. dem Empfang der Lieferung/Leistung, dass er dieses Recht ausdrücklich anerkennt und dem Lieferer im Falle des Verzuges den Zugang zu seinen Geschäftsräumen genehmigt. Der VP verpflichtet sich, dem Lieferer den Besitz an der Ware unverzüglich zu verschaffen. Die Forderung auf Herausgabe und die Inbesitznahme der Geräte bedeuten keinen Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer.
Der Lieferer hat die sichergestellte Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
Die sich aus der Ausübung dieses Rechtes ergebenden Kosten gehen zu Lasten des VP. Das gilt auch für unumgängliche Maßnahmen gegenüber
Dritten ( Interventionskosten).
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüche des VP sind grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Forderung des VP gegenüber dem Lieferer nicht
rechtskräftig festgestellt und vom Lieferer anerkannt wurde sowie unbestritten ist.
Der Lieferer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des VP auf etwaige Rest- und Altschulden des VP anzurechnen. Das betrifft auch i.Z. damit aufgetretene Kosten oder Zinsen. Danach wird die Hauptschuld getilgt.
Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Lieferer über die vereinbarte Summe bedingungslos verfügen kann.
Werden Umstände bekannt, die eine wesentliche Vermögensbeeinträchtigung des VP erkennen lassen, ist der Lieferer zur Leistungsverweigerung berechtigt,
bis der VP entsprechende Sicherheit leistet.

 

§6 Liefer- und Leistungsfristen
Ein Liefertermin gilt als verbindlich vereinbart, mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferer und der Bekanntgabe aller technischen und örtlichen Ausführungsdetails, für eine ordnungsgemäße Lieferung/Leistung, durch den VP.
Bei Verzug einer Zahlungsleistung durch den VP verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit des Zahlungsverzuges. Befindet sich der VP im Annahmeverzug bei
vereinbarungsgemäßer / termingerechter Lieferung/Leistung, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Auftragswert geltend zu machen.
Tritt ein Abnahmeverzug durch den VP von mindestens 14 Tagen ein, ist der Lieferer berechtigt sofort die Hälfte der Vertragssumme geltend zu machen.
Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer sowie Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Befindet sich der Lieferer im Verzug, kann der VP, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von 4 Wochen, vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichtleistung wegen höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängert sich die Nachfrist auf 3 Monate.

 

§7 Versand und Gefahrübertragung
Die Gefahr der vereinbarungsgemäßen Leistung geht auf den VP über, wenn die Ware die Geschäftsräume des Lieferers verlassen hat, diese auf ein Fahrzeug des VP oder eines beauftragten Spediteurs verladen wurde.

 

§8 Aufstellung/Montage durch Lieferer
Bei Aufstellung durch den Lieferer hat der VP zu sichern, dass die Ware in  verschlossene und geschäftlich versicherte Räume kostenlos abgestellt bzw. gelagert
werden kann; Die Aufstellarbeiten sofort beginnen können, d.h. dass alle bauseitigen Arbeiten, die für den Aufbau der Möbel sowie den Anschluss der Geräte notwendig und vereinbart waren, erbracht sind;  Sollte sich der Beginn der Arbeiten aus Sicht des Lieferers ungerechtfertigt verzögern, z.B. weil vereinbarte bauseitige Leistungen nicht erbracht wurden oder die notwendige Baufreiheit nicht geschaffen wurde, hat der VP zusätzliche Kosten, wie Wartezeiten oder zusätzliche Anreisen zu übernehmen.

 

§9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden Forderungen gegenüber dem VP im Eigentum des Lieferers. Die Ware darf nicht
verpfändet, belastet oder mit sonstigen Rechten Dritter belegt werde. Bei Verlust oder Zugriff Dritter ist der Lieferer sofort zu informieren. Die Lieferung ist stets pfleglich durch den VP zu behandeln und gegen Diebstahl, Beschädigung, zufälligem Untergang ( insbesondere Feuer und Wasser ) zu versichern und auf Verlangen ist dies nachzuweisen.
Sollte der VP die unter Vorbehalt stehende Ware in einem ordentlichem Geschäftsvorgang weiter veräußern, so tritt er jegliche Rechte und Forderungen ab, die Ihm aus diesem Geschäft zustehen.

 

§10 Gewährleistung
Festgestellt Mängel die den Lieferer zur Gewährleistung verpflichten, sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnis durch den VP schriftlich mitzuteilen. Liegen Mängel vor, die den Lieferer zur Gewährleistung verpflichten, so Kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Hat der Lieferer zwei mal von diesem Recht Gebrauch gemacht ( bei dem selben Mangel ) und tritt keine Besserung ein, kann der VP den vereinbarten Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, sind alle weiteren Ansprüche des VP, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die
nicht im Lieferumfang waren, entgangener Gewinn, Folgekosten etc. ausgeschlossen. Von dieser Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß, Stoß-, Reiß- oder sonstig ähnliche Schäden an Polsterbezügen, Beanstandungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Instandsetzung, Wartung, Pflege sowie durch außergewöhnliche Überbeanspruchung der Ware hervorgerufen worden sind. Gleiches gilt, falls ohne unsere vorherige Zustimmung an der beanstandeten Ware Arbeiten durch Dritte vorgenommen worden sind.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

 

§11 Schutzrechte
An Zeichnungen, Angeboten Abbildungen, Datenträgern und sonstigen Unterlagen des Lieferers bestehen Eigentums- und Urheberrechte.
Der VP darf diese nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lieferers an Dritte weitergeben. Werden nach Vorgaben des VP Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der VP den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

§ 12 Gerichtsstand/Schlussbestimmung
Für alle Streitigkeiten aus  Vertragsverhältnissen mit dem Lieferer ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Lieferers.
Für die Beurteilung der eingegangenen Rechtsverhältnisse gilt das Recht der BRD. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder der AGB`s
im Übrigen nicht berührt.
 

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